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Satzung der TSG Backnang Fußball 1919 e.V.

 

 


Satzung
der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.

I. Allgemeines

 

  • 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde Backnang Fußball 1919 e.V..
         Er ist Rechtsnachfolger des im Jahre 1919 gegründeten Fußballvereins Backnang e.V.
         Er hat seinen Sitz in Backnang.

    2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen.

    3. Das Geschäftsjahr ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.
        Es beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

    4. Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
  • 2 Zweck

    1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des
    Fußballsports. Zur Erfüllung dieses Zwecks sind sämtliche Einnahmen zu verwenden.

    2. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen
        ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für
        satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
        und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
        Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3. Die jeweils gültigen Bestimmungen des Deutschen Fußballbundes für Vertrags- und Lizenzspieler
        werden hierdurch nicht berührt.

    4.  Der Verein ist konfessionell, politisch und rassisch neutral.

    § 2 a Vergütung

    1. Die Vereins –und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten
   entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
   Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.


3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
    Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
    Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
    des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch
    nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
    entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
    usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
    seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
    Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
    werden.
   

  • 3 Verhältnis zu Vereinen und Verbänden

    1. Der Verein ist Mitglied der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V., des Württembergischen
    Landessportbundes und seiner Verbände.

    2. Der Verein anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinar-
    ordnung und dergl.) der Turn- und Sportgemeinde Backnang e.V., des Württembergischen
        Landessportbundes (WLSB) und seiner Verbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

    3. Das für Vertrags- und Lizenzspieler bestehende Statut wird in seiner jeweils gültigen Fassung
        anerkannt.
       

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder


Der Verein besteht aus

1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Jugendlichen (noch nicht 18 Jahre alt)
4. Firmenmitgliedern


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden. Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unter-
zeichnen. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereines, die ihm zusammen mit dem Mitgliedsausweis ausgehändigt wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1+2) sind stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche haben ab Vollendung
    des 16. Lebensjahres Stimmrecht, sind aber nicht wählbar.
  

2. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von
   der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Beitragserleichterungen (Stundung,
   ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.

2a. Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr (01.07. bis 30.06.)

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und die
    Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder gehören über den WLSB einer Sport-
    unfall- und einer Haftpflichtversicherung an. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für
    aus dem Sportbetrieb entstandene Schäden.

4. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verein.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss (§ 8) oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliedsausweis und etwa im Besitz befindliches Vereinseigentum sind gleichzeitig zurückzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich, doch erlischt
die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit dem Ende des Beitragsjahrs (30.06.)

§ 8 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Verein beschlossen werden

a) wenn es seinen Beitrag trotz Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat,

b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen Vereinszweck und Vereinssatzung,

c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Für den Ausschluss eines Mitglieds müssen mindestens zwei Drittel des Vorstands gestimmt haben.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einlegen.

III. Organe des Vereins

  • 9 Organe

    1. Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

c)  der Aufsichtsrat


2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner
    Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.

3. In die Organe des Vereins können nur Mitglieder gewählt werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer
    Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und – soweit es sich um
    Sitzungsprotokolle handelt – von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die
    Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn
    Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschriften an die
    Mitglieder vorsehen.

7. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in 1b, c und d genannten Organe sind vertraulich, sofern
   sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

8. Der Vorstand tagt regelmäßig. Er kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen
    Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
    beschluss getroffen.
    Der Ehrenvorsitzende wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und hat Stimmrecht.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahre.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands mit Jahresbilanz und Gewinn- und
    Verlustrechnung

b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer

c) die Entlastung des Vorstands


d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtrats nach Ablauf der Amtszeit

    dieser  Organe

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer etwaigen Aufnahmegebühr bzw. etwaiger Umlagen

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
 

4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 3 Monate nach
    Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand   
    2 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer
    schriftlichen Einladung an jedes Mitglied.  
    oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung.

5. Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht
    werden; verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen
    werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, für deren Aufnahme in die Tages- 
    ordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die
    Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
    für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.

6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Wahl
    der Vorstandsmitglieder leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.
    Dieser stellt den Antrag auf Entlastung, darf kein Wahlamt ausüben und auch nicht für ein Wahlamt
    kandidieren.


7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen –
   Stimmenthaltungen werden nicht gezählt – sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit
   vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung (siehe Anhang).

  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

    a) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind oder

    b) mindestens 50 ordentliche Mitglieder oder 3 Mitglieder des Vorstands unter Angabe der Gründe eine solche Versammlung beantragen.

    2. Für die Einberufung und Einbringung von Anträgen gelten bei der außerordentlichen 
        Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

    § 12 Der Vorsitzende oder die Vorsitzenden
    a) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Vorsitzende für die Dauer von 2 Jahren.
    Wiederwahl ist möglich.

b) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden leitet /leiten und koordiniert/koordinieren die Arbeit des Vorstands.

c) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden repräsentiert/ repräsentieren den Verein nach außen,
ihm/ihnen obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins und der Ausbau der Beziehungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.

d) Er/sie vertritt/vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins; er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 4 gleichberechtigten Mitgliedern.

  1. Der Vorstand wählt den Vorstandssprecher der entsprechend einer genauen

      Aufgabenbeschreibung den Verein nach außen repräsentiert

2. Der Verein wird von jeweils 2 Vorständen gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber
   bis zur Neuwahl im Amt. 
 
4. Vorstand und erweiterter Vorstand tagen gemeinsam.

5. Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend
   sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
   abgelehnt. Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder-
   versammlung zum Zwecke der Neuwahl von Vorstand und erweitertem Vorstand einzuberufen.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann das Gremium einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.


§ 13 Der Vorstand

   Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden  (§12) und zwei weiteren Mitgliedern.

   Jedem Vorstandsmitglied ist einer der folgenden Bereiche zugeordnet:
 - Finanzen (Finanzvorstand)
 - Sport Aktive (Vorstand Sport Aktive)
 - Sport Junioren und Juniorinnen (Jugendvorstand)
 - Verwaltung (Vorstand Verwaltung)
  

a) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
    gewählt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. Scheidet ein Mitglied des
     Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten
     Mitgliederversammlung  bestimmen.


b) Den Vorstandsmitgliedern obliegen alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß anderen 
    Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand leitet den Verein, wie es dessen
    Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.


c) Der Vorstand tagt regelmäßig. Er kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen  
   Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
   beschluss getroffen.


d) Die  Vorstandsmitglieder teilen sich die Arbeit nach Fähigkeit, Talent und persönlichen
    Möglichkeiten so, dass für den Verein ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. Sie arbeiten
    in ihrem Bereich weitgehend selbständig und sind für die Einhaltung des Budgets ihres Bereichs
    verantwortlich. Sie vertreten ihren Arbeitsbereich in den Sitzungen des Vorstands.

e) Die Mitglieder des Vorstands bilden Arbeitsbereiche und stellen ein Team zur Umsetzung der
    gestellten Aufgaben zusammen. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Teams ist nicht begrenzt,
    sollte aber so gestaltet sein, dass effizientes Arbeiten möglich ist.
    Die Teams treffen sich regelmäßig. Das betreffende Vorstandsmitglied leitet und koordiniert die  
    Arbeit seines Teams. Die Teams arbeiten dauerhaft oder projektbezogen.

  • 14 Arbeitsbereiche und Teams

Die Arbeitsbereichsteams werden vom zuständigen Vorstandsmitglied mit für die jeweilige Aufgabe
besonders geeigneten Personen besetzt. Die Teams bestehen aus einer nicht begrenzten Anzahl von
Personen ( siehe §13e)

Die Teams arbeiten in ihrem  Aufgabengebiet weitgehend selbständig. Sie müssen die Vorgaben der Satzung und des Haushaltsplans einhalten und sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu Berichten verpflichtet.

1. Arbeitsbereich Finanzen

Das Finanzteam besteht aus Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen

Angelegenheiten haben. Es regelt alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sorgt für eine steuerlich sowie wirtschaftlich einwandfreie Buchhaltung und erstellt Finanzberichte.

Dem Finanzteam obliegt die Erstellung und Genehmigung des Haushaltplans.
Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen bedürfen

der Genehmigung des Finanzteams.
Das Finanzteam prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und erstattet

der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Das Finanzteam entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Finanzvorstand kann sein Team jederzeit zum Wohle der Sache vergrößern oder verkleinern oder Umbesetzungen vornehmen.

2. Arbeitsbereich Verwaltung und Tradition
Der Vorstand Verwaltung leitet und koordiniert die Arbeit der diesem Bereich zugeordneten Teams.
Ihm untersteht die Geschäftsstelle.

a) Das Verwaltungsteam kümmert sich um alle Verwaltungsaufgaben, Erhalt und Pflege der
    Sportanlagen, Baumaßnahmen, Feste und Feiern.

b) Das Team Infrastruktur und Bau kümmert sich um Bau und Erhalt der Sportanlagen und Gebäude auf dem Etzwiesengelände.


c) Das Team Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bewirbt alle Vereinsaktivitäten und sorgt für ein positives Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit.


d) Das Team  Events und Bewirtung organisiert alle Vereinsveranstaltungen und sorgt für erfolgreiche Durchführung von Sportveranstaltungen, Festen und Feiern.

b) Der Traditionsrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden sowie Mitgliedern, die dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Ihnen obliegt die Pflege der Tradition, sowie die Unterstützung des Vereins bei der Planung und Durchführung von Festen und Veranstaltungen.

3. Arbeitsbereich Sport Aktive
Der Vorstand Sport Aktive leitet und koordiniert die Arbeit des Teams.
Dieses Team regelt den Spielbetrieb der aktiven Herren- und Frauenmannschaften und Senioren des Vereins.
Es formuliert sportliche Ziele, stellt die Mannschaften zusammen und sucht geeignete Übungsleiter.
Das Team unterstützt die Mannschaften in jeder möglichen Form, damit die angestrebten Ziele auch
erreicht werden können. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.

Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Spieler oder Spielerinnen Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler bzw. die betroffene Spielerin sowie der Spielführer / die Spielführerin und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden.



4. Arbeitsbereich Sport Junioren
Der Vorstand Sport Junioren leitet und koordiniert dieses Team. Das Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Junioren- un d Juniorinnenmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen  zu guten Fußballspielern / Fußballspielerinnen und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Insbesondere sind geeignete Übungsleiter und Betreuer zu finden und einzusetzen. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.

Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler / Jungendspielerinnen Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler /die betroffene Spielerin, sowie der Spielführer / Spielführerin und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden.


§15 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- mindestens 3 Beiräten
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Aufsichtsrat kann durch einstimmigen Beschluss jederzeit weitere Mitglieder aufnehmen, die dann durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

Der Aufsichtsrat berät das Präsidium und den Vorstand bei der strategischen Planung des Vereins, sowie bei der Aufstellung des Haushaltsplans. Er wirkt mit bei der Kontrolle des finanziellen Bereichs
durch vierteljährlichen Soll-Ist-Vergleich. Bei wesentlichen Abweichungen vom Haushaltsplan und besonderen Geschäften wie Grundstückskauf oder – verkauf , Darlehensaufnahme etc. ist seine Zustimmung erforderlich. 
Bei besonderen Anlässen obliegt ihm die repräsentative Außenvertretung des Vereins.

Der Aufsichtsrat bestellt 2 Kassenprüfer. Diese kontrollieren die ordnungsgemäße Abwicklung aller wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Abläufe. Sie kontrollieren die Arbeit des Finanzteams und des Geschäftsstellenleiters. Dazu können sie Auskunft über einzelne Vorgänge und Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied im Vorstand, im erweiterten Vorstand oder im Aufsichtsrat sein.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


  • 16 Geschäftsstellenleiter

    Zur Durchführung notwendiger Büroarbeiten sowie Führen der Mitgliederdatei kann der Verein einen oder mehrere Geschäftsstellenleiter ehrenamtlich, haupt – oder nebenamtlich beschäftigen.
    Der Geschäftsstellenleiter erhält seine Aufgaben vom Vorsitzenden bzw, dem Vorstand Verwaltung . Er arbeitet mit den Vorständen zusammen, unterstützt diese bei ihrer Arbeit und bekommt seinerseits Unterstützung. Er ist dem Vorstand und den Kassenprüfern Rechenschaft schuldig.




    IV. Ehrungen
  • 17 Ehrennadeln

    1. Mit der silbernen Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 25 Jahre
    angehören oder sich um den Verein und den Sport verdient gemacht haben.

    2. Mit der goldenen Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, die dem Verein 40 Jahre
    angehören oder sich außergewöhnliche Verdienste um ihn erworben haben; sie erhalten
        entsprechende Urkunden.

    3. Bei der Ehrung wegen 25 – oder 40-jähriger Mitgliedschaft zählt die Zugehörigkeit zum Verein
       ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
  • 18 Ehrenmitglieder

    1. Zu Ehrenmitgliedern können durch den Vorstand Mitglieder ernannt werden, die sich in ganz
    besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben oder ihm mindestens 50 Jahre
    angehören. Ehrenmitglieder werden auf Wunsch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

    2. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit
        im Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er auf Antrag des Vorstands
        durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

    3. Als äußeres Zeichen der Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzenden werden
        entsprechende Urkunden überreicht.
  • 19 Ehrenvorsitzender

1. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit als

Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er auf Antrag des Vorstandes durch die   Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

2. Es kann gleichzeitig immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben


§ 20 Sonstige Ehrungen

1. Der Verein bemüht sich, verdiente Mitglieder für Ehrungen anderer Organisationen (WFV, WLSB,
    Sportkreis, Stadt usw.) , vorzuschlagen.

2. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder, die für den Verein etwas Besonderes geleistet haben,
   durch eine Ehrennadel oder passendes Geschenk ehren.

V. Geschäftsvorgaben

  • 21 Finanzgeschäfte

1. Um eine langfristige Sicherung des Vereins zu gewährleisten, verpflichtet sich das Präsidium, keine langfristigen Kredite aufzunehmen, es sei denn, diese werden für Baumaßnahmen benötigt und sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

2. Kontokorrentkredite bei Banken und Sparkassen sind bis zu einer Höhe von jeweils € 5.000 zulässig, bei einstimmigem Vorstandsbeschluss für die Dauer von maximal 3 Monaten auch höher.

3. Eine Änderung dieser Regelung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur
dann möglich, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist.

Ist die Auflösung beschlossen worden, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.


§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung.




Anhang zu § 10 der Satzung

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

1. Das Wort wird den Mitgliedern entsprechend der Reihenfolge der unter Namensnennung
    erfolgten Anmeldungen vom vorsitzenden Vorstandsmitglied erteilt. Auf Anordnung des
    Vorsitzenden haben die Wortmeldungen schriftlich zu erfolgen.

2. Außer der Reihe und sofort nach dem eben sprechenden Redner hat das Wort zu erhalten:

    - ein direkt Angesprochener zur direkten Erwiderung
    - ein Mitglied des Vorstands zur Beantwortung einer an es gerichteten Frage
    - ein Mitglied, das einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte
      stellen will

3. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind vom Vorsitzenden die
    Namen der eingeschriebenen Redner bekannt zu geben. Wird dem Antrag stattgegeben, können
    die eingeschriebenen Redner nicht mehr zu Wort kommen.

4. Jeder Redner hat in seinen Ausführungen sachlich zu bleiben; beleidigende Ausdrücke sind zu
    unterlassen.

5. Verstößt ein Redner gegen die unter Ziffer 4 enthaltene Vorschrift, so hat ihn der Vorsitzende zur
    Ordnung zu rufen. Der Vorsitzende kann ihm das Wort entziehen, wenn er sich einen weiteren
    Ordnungsruf zugezogen hat. Ferner kann einem Redner das Wort dann entzogen werden, wenn
    er sich – trotz entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden – nicht mit der nötigen Klarheit
    und in der gebotenen Kürze auszudrücken vermag. Ist einem Redner das Wort entzogen, kann er
    in der gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.

6. Der Vorsitzende kann entscheiden, ob mehrere gestellte Anträge gleichzeitig behandelt werden
    oder in welcher Reihenfolge sie zur Debatte und Abstimmung zu stellen sind. Doch müssen
    Anträge, die schwer wiegende und solche Anträge, die andere in sich schließen oder erledigen,
    zuerst zur Abstimmung gelangen.

7. Ist ein Mitglied mit den Anordnungen des Vorsitzenden nicht einverstanden, so kann es seine
    Ansicht zur Geschäftsordnung äußern und, wenn der Vorsitzende darauf nicht eingeht, als Antrag
    einreichen. Wird der Antrag von der Versammlung mit einfacher Mehrheit angenommen, so hat sich
    der Vorsitzende zu fügen.

8. Abstimmungen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch
    Handaufheben. Wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine andere Art der
    Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gelangten Antrag.
    Wird bei der Wahl eines Kandidaten für die Vereinsorgane vom üblichen Abstimmungsverhalten
    abgegangen, so gilt das beschlossene Verfahren jeweils nur für die Wahl eines Kandidaten. Für
    die weiteren Wahlgänge erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben, sofern nicht wiederum eine
    andere Art der Abstimmung beschlossen wird.

9. Bewerben sich mehrere Mitglieder um Aufnahme in die nach der Satzung vorgesehenen Organe,
   ist jeweils derjenige gewählt, der gegenüber den Mitbewerbern die höhere Stimmenzahl auf sich
   vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann zum Zwecke der Fertigung der Sitzungsniederschrift
    auf Datenträgern festgehalten werden. 

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder, die im Jugendbereich spielberechtigt sind und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend in der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen,
in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wählt die Mitglieder des Ressorts „Jugend“.
Zu wählen sind:
- der Jugendleiter /die Jugendleiterin
- der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin
- der Jugendkassier / die Jugendkassiererin
- ein Vertreter / eine Vertreterin der A – bis C-Junioren
- ein Vertreter / eine Vertreterin der D – Junioren bis Bambini

Die Mitglieder des Jugend-Teams werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die JugendleiterIn muss bei der Wahl volljährig sein. Der oder die JugendsprecherIn darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Jugend- Team

Der Jugendleiter / die Jugendleiterin sowie die anderen gem. § 3 gewählten Vertreter sind Mitglied
im Jugend-Team der TSG Backnang Fußball 1919 e.V. und vertreten dort die Interessen der
Fußballjugend.

§ 5 Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier / der Jugendkassiererin geführt. Über die Verwendung im
Rahmen des Etats entscheidet das Jugend-Team. 

§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Künftige Änderungen müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Jugendordnung.
Künftige Änderung treten in Kraft mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.

§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.