1:2-Niederlage im Lokalderby
Trotz Parkplatzproblemen wollten sehr viele Zuschauer ein spannendes Lokalderby sehen und wurden nicht enttäuscht.
Die Backnanger Kr4iszeitung kommentiert so:
Trotz Parkplatzproblemen wollten sehr viele Zuschauer ein spannendes Lokalderby sehen und wurden nicht enttäuscht.
Die Backnanger Kr4iszeitung kommentiert so:
Mit einem klaren 1:4 - Sieg in Bissingen ließ unsere Mannschaft aufhorchen.
Die Backnanger Kreiszeitung schreibt:
Starker Julian Geldner führt TSG Backnang zum Erfolg (bkz.de)
Am vergangenen Dienstag konnte unser Ehrenvorsitzender Manfred Bergmüller seinen 90. Geburtstag feiern und durfte
aus unseren Reihen viele Glückwünsche entgegennehmen. Vorsitzender Joachim Pfisterer überreichte ihm zu Ehren ein gerahmtes Traditionstrikot mit vielen Unterschriften.
Nach der unnötigen Niederlage beim VfR Mannheim unterlag unsere Elf nun auf eigenem Platz dem Aufsteger Denzlingen.
Die Zuschauer sahen eine schwache Leistung, nicht zuletzt auch verursacht durch einige nicht nachvollziehbare Schiedsrichterentscheidungen.
Aber jeder Fußballer sollte wissen, dass man nicht gewinnen kann, wenn man anfängt mit Schiedsrichterentscheidungen zu hadern, statt sich auf seine
eigene Leistung zu konzentrieren.
Die Backnanger Kreiszeitung kommentiert das Spiel so: Die TSG Backnang schwach, der Schiedsrichter nicht besser
Sensationelles Debüt für den jungen Rafael Terpsiadis. Erst gelang ihm das 1:1 und dann in der 92. Minute der risig umjubelte Siegtreffer. Unterm Strich stand ein verdienter Sieg gegen den ideenlos anrennenden Regionalligisten und der verdiente Einzug in die nächste Runde.
Die Backnanger Kreiszeitung sieht das so:
TSG Backnang: Last-Minute-Tor lässt die Etzwiesen beben (bkz.de)
Mit einem hoch verdienten Unentschieden gegen einen der Meisterschaftsfavoriten sind unsere Jungs in die Oberligasaison 23/24 gestartet.
Das Bild zeigt die Spieler, die sich zum 50.Jahrestag des Aufstiegs in die Regionalliga am Rande des Spiels der 1. Mannschaft gegen die VfB-A-Junioren wieder einmal im Vereinsheim trafen, um die alten Zeiten aufleben zu lassen.
hinten: Sportvorstand Dieter Schaupp, Günter Keil, Hannes Krauß, Ernst Werner, Kurt Rieger, Ernst Kress, Jürgen Franke
vorne: Vorstandssprecher Georg Hopp, Hannes Kocher, Gerhard Rieger, Kurt Raubacher, Lorenz Fischer, Fritz Schneider, Siegfried Seifert, Karl Grözinger und Ehrenvorsitzender Manfred Bergmüller
Satzung
der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.
beschlossen am 17.09.2024
I. Allgemeines
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Jugendlichen (noch nicht 18 Jahre alt)
4. Firmenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen nicht angegeben werden. Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen ist von einem gesetzlichen Vertreter zu unter-
zeichnen. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereines, die ihm zusammen mit dem Mitgliedsausweis ausgehändigt wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1+2) sind stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche haben ab Vollendung
des 16. Lebensjahres Stimmrecht, sind aber nicht wählbar.
2. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Beitragserleichterungen (Stundung,
ganzen oder teilweisen Erlass) gewähren.
2a. Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr (01.07. bis 30.06.)
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder gehören über den WLSB einer Sport-
unfall- und einer Haftpflichtversicherung an. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für
aus dem Sportbetrieb entstandene Schäden.
4. Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verein.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss (§ 8) oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliedsausweis und etwa im Besitz befindliches Vereinseigentum sind gleichzeitig zurückzugeben. Der Austritt ist jederzeit möglich, doch erlischt
die Pflicht zur Beitragszahlung erst mit dem Ende des Beitragsjahrs (30.06.)
§ 8 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Verein beschlossen werden
a) wenn es seinen Beitrag trotz Mahnung 6 Monate nicht entrichtet hat,
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen Vereinszweck und Vereinssatzung,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den Ausschluss eines Mitglieds müssen mindestens zwei Drittel des Präsidiums gestimmt haben.
Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einlegen.
III. Organe des Vereins
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner
Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.
3. In die Organe des Vereins können nur Mitglieder gewählt werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und – soweit es sich um
Sitzungsprotokolle handelt – von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die
Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn
Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschriften an die
Mitglieder vorsehen.
7. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in 1b, c und d genannten Organe sind vertraulich, sofern
sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
8. Das Präsidium tagt regelmäßig. Es kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
beschluss getroffen.
Der Ehrenvorsitzende wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen und hat Stimmrecht.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahre.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums mit Jahresbilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung
b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates und der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrats nach Ablauf der Amtszeit
dieser Organe
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, einer etwaigen Aufnahmegebühr bzw. etwaiger Umlagen
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 3 Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
2 Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes
Mitglied oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung.
5. Anträge müssen dem Präsidium spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht
werden; verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen
werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, für deren Aufnahme in die Tages-
ordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die
Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Die Wahl
der Präsidiumsmitglieder leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmende/r Wahlleiter/in.
Diese/r stellt den Antrag auf Entlastung, darf kein Wahlamt ausüben und auch nicht für ein Wahlamt
kandidieren.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen –
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt – sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit
vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung (siehe Anhang).
b) Der/die Präsident/in leitet und koordiniert die Arbeit des Präsidiums.
c) Der/die Präsident/in repräsentiert Verein nach außen, ihm/ihr obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins und der Ausbau der Beziehungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
d) Er/sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.zusammen mit einem weiteren
Präsidiumsmitglied
Jedem Vorstandsmitglied, außer dem Präsidenten/ der Präsidentin ist einer der folgenden Bereiche
zugeordnet:
- Finanzen (Finanzvorstand)
- Sport Aktive (Vorstand Sport Aktive)
- Sport Junioren (Jugendvorstand)
- Sport Frauen und Juniorinnen (Vorstand Frauen und Juniorinnen)
- Organisation (Vorstand Organisation)
- Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Marketing)
a) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. Scheidet ein Mitglied des
Präsidiums vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Präsidium eine Ersatzperson bis zur nächsten
Mitgliederversammlung bestimmen.
b) Den Präsidiumsmitgliedern obliegen alle Aufgaben, die nicht satzungsgemäß anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Das Präsidium leitet den Verein, wie es dessen
Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
c) Das Präsidium tagt regelmäßig. Er kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten weitere Personen hinzuziehen. Entscheidungen werden durch Mehrheits-
beschluss getroffen.
d) Die Präsidiumsmitglieder teilen sich die Arbeit nach Fähigkeit, Talent und persönlichen
Möglichkeiten so, dass für den Verein ein optimales Ergebnis erzielt werden kann. Sie arbeiten
in ihrem Bereich weitgehend selbständig und sind für die Einhaltung des Budgets ihres Bereichs
verantwortlich. Sie vertreten ihren Arbeitsbereich in den Sitzungen des Präsidiums.
e) Die Mitglieder des Präsidiums bilden Arbeitsbereiche und stellen ein Team zur Umsetzung der
gestellten Aufgaben zusammen. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Teams ist nicht begrenzt,
sollte aber so gestaltet sein, dass effizientes Arbeiten möglich ist.
Die Teams treffen sich regelmäßig. Das betreffende Präsidiumsmitglied leitet und koordiniert die
Arbeit seines Teams. Die Teams arbeiten dauerhaft oder projektbezogen.
Die Arbeitsbereichsteams werden vom zuständigen Präsidiumsmitglied mit für die jeweilige Aufgabe
besonders geeigneten Personen besetzt. Die Teams bestehen aus einer nicht begrenzten Anzahl von
Personen ( siehe §13e)
Die Teams arbeiten in ihrem Aufgabengebiet weitgehend selbständig. Sie müssen die Vorgaben der Satzung und des Haushaltsplans einhalten und sind der Mitgliederversammlung und dem Präsidium zu Berichten verpflichtet.
1. Arbeitsbereich Finanzen
Der Finanzvorstand / die Finanzvorständin leitet und koordiniert die Arbeit des Finanzteams.
Das Finanzteam besteht aus Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten haben. Es regelt alle finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, sorgt für eine steuerlich sowie wirtschaftlich einwandfreie Buchhaltung und erstellt Finanzberichte.
Dem Finanzteam obliegt die Erstellung des Haushaltplans. Dieser wird im Präsidium beschlossen und bis spätestens 15.5. dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Überschreitungen auf der Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen bedürfen
der Genehmigung des Aufsichtsrates.
Das Finanzteam prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und erstattet
der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Das Finanzteam entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Finanzvorstand kann sein Team jederzeit zum Wohle der Sache vergrößern oder verkleinern oder Umbesetzungen vornehmen.
2. Arbeitsbereich Organisation und Tradition
Der/ die Vorstand/in Organisation leitet und koordiniert die Arbeit der diesem Bereich zugeordneten Teams. Ihm/ ihr untersteht die Geschäftsstelle.
a) Das Organisationsteam kümmert sich um alle Organisationsaufgaben, Erhalt und Pflege der
Sportanlagen, Baumaßnahmen, Feste und Feiern.
b) Das Team Infrastruktur und Bau kümmert sich um Bau und Erhalt der Sportanlagen und Gebäude auf dem Etzwiesengelände.
c) Das Team Events und Bewirtung organisiert alle Vereinsveranstaltungen und sorgt für erfolgreiche Durchführung von Sportveranstaltungen, Festen und Feiern.
d) Der Traditionsrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden sowie Mitgliedern, die dem Verein länger als 10 Jahre angehören. Ihnen obliegt die Pflege der Tradition, sowie die Unterstützung des Vereins bei der Planung und Durchführung von Festen und Veranstaltungen.
3. Arbeitsbereich Sport Aktive
Der/die Vorstand/in Sport Aktive leitet und koordiniert die Arbeit des Teams.
Dieses Team regelt den Spielbetrieb der aktiven Herrenmannschaften und Senioren des Vereins.
Es formuliert sportliche Ziele, stellt die Mannschaften zusammen und sucht geeignete Übungsleiter.
Das Team unterstützt die Mannschaften in jeder möglichen Form, damit die angestrebten Ziele auch
erreicht werden können. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.
Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Spieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler sowie der Spielführer und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Präsidium Beschwerde eingelegt werden.
4. Arbeitsbereich Sport Junioren
Der/die Vorstand/in Sport Junioren leitet und koordiniert dieses Team. Das Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Juniorenmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu guten Fußballspielern und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Insbesondere sind geeignete Übungsleiter/innen und Betreuer/innen zu finden und einzusetzen. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.
Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist der betroffene Spieler, sowie der Spielführer und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Präsidium Beschwerde eingelegt werden.
5. Arbeitsbereich Sport Frauen und Juniorinnen
Der/die Vorstand/in Sport Frauen und Juniorinnen leitet und koordiniert dieses Team. Das Team sorgt für einen geordneten Ablauf des Trainings – und Spielbetriebs der Frauen- und Juniorinnenmannschaften, sowie eine möglichst gute Ausbildung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu guten Fußballspielerinnen und Sportsleuten. Zur Erreichung dieses Zieles entwickelt das Team Konzeptionen und sorgt für deren Umsetzung. Insbesondere sind geeignete Übungsleiter/innen und Betreuer/innen zu finden und einzusetzen. Die Aufgabenverteilung im Team regelt das Team selbst.
Das Team ist berechtigt, bei Disziplinarangelegenheiten gegen einzelne Jugendspieler Maßnahmen zu beschließen. Zuvor ist die betroffene Spielerin, sowie die Spielführerin und der Trainer / die Trainerin der betroffenen Mannschaft anzuhören. Gegen die Maßnahme kann beim Präsidium Beschwerde eingelegt werden.
6. Arbeitsbereich Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Der/die Vorstand/in Öffentlichkeitsarbeit und Marketing leitet und koordiniert dieses Team. Das Team
bewirbt alle Vereinsaktivitäten und sorgt für ein positives Erscheinungsbild des Vereins in der Öffentlichkeit.
Der Aufsichtsrat bestellt 2 Kassenprüfer/innen. Diese kontrollieren die ordnungsgemäße Abwicklung aller wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Abläufe. Sie kontrollieren die Arbeit des Finanzteams und des Geschäftsstellenleiters. Dazu können sie Auskunft über einzelne Vorgänge und Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen.
Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht zugleich Mitglied im Präsidium oder im Aufsichtsrat sein.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
1. Hat sich ein Mitglied mit mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit durch langjährige Tätigkeit als
Vorstand außergewöhnliche Verdienste erworben, so kann er/sie auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Es kann gleichzeitig immer nur eine/n Ehrenvorsitzende/n geben
§ 20 Sonstige Ehrungen
1. Der Verein bemüht sich, verdiente Mitglieder für Ehrungen anderer Organisationen (WFV, WLSB,
Sportkreis, Stadt usw.) , vorzuschlagen.
2. Das Präsidium kann jederzeit Mitglieder, die für den Verein etwas Besonderes geleistet haben,
durch eine Ehrennadel oder passendes Geschenk ehren.
V. Geschäftsvorgaben
1. Um eine langfristige Sicherung des Vereins zu gewährleisten, verpflichtet sich das Präsidium, keine langfristigen Kredite aufzunehmen, es sei denn, diese werden für Baumaßnahmen benötigt und sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
2. Kontokorrentkredite bei Banken und Sparkassen sind bis zu einer Höhe von jeweils € 5.000 zulässig, bei einstimmigem Präsidiumsbeschluss für die Dauer von maximal 3 Monaten auch höher.
3. Eine Änderung dieser Regelung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VI. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur
dann möglich, wenn mindestens 50 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist.
Ist die Auflösung beschlossen worden, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Backnang, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung.
Anhang zu § 10 der Satzung
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
1. Das Wort wird den Mitgliedern entsprechend der Reihenfolge der unter Namensnennung
erfolgten Anmeldungen vom vorsitzenden Präsidiumsmitglied erteilt. Auf Anordnung des
Präsidenten / der Präsidentin haben die Wortmeldungen schriftlich zu erfolgen.
2. Außer der Reihe und sofort nach dem/der eben sprechenden Redner/in hat das Wort zu erhalten:
- ein/e direkt Angesprochene/r zur direkten Erwiderung
- ein Mitglied des Präsidiums zur Beantwortung einer an es gerichteten Frage
- ein Mitglied, das einen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte
stellen will
3. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind vom Präsidenten/ der
Präsidentin die Namen der eingeschriebenen Redner/innen bekannt zu geben. Wird dem Antrag
stattgegeben, können die eingeschriebenen Personen nicht mehr zu Wort kommen.
4. Jede/r Redner/in hat in seinen Ausführungen sachlich zu bleiben; beleidigende Ausdrücke sind zu
unterlassen.
5. Verstößt ein/e Redner/in gegen die unter Ziffer 4 enthaltene Vorschrift, so hat ihn/ sie der Präsident
zur Ordnung zu rufen. Der Präsident/ die Präsidentin kann ihm das Wort entziehen, wenn er sie
sich einen weiteren Ordnungsruf zugezogen hat. Ferner kann einem Redner/ einer Rednerin das
Wort dann entzogen werden, wenn er /sie sich – trotz entsprechendem Hinweis durch den
Präsidenten / die Präsidentin – nicht mit der nötigen Klarheit und in der gebotenen Kürze
auszudrücken vermag. Ist einem Redner/ einer Rednerin das Wort entzogen, kann er/ sie
in der gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.
6. Der Präsident/ die Präsidentin kann entscheiden, ob mehrere gestellte Anträge gleichzeitig
behandelt werden oder in welcher Reihenfolge sie zur Debatte und Abstimmung zu stellen sind.
Doch müssen Anträge, die schwer wiegende und solche Anträge, die andere in sich schließen oder
erledigen, zuerst zur Abstimmung gelangen.
7. Ist ein Mitglied mit den Anordnungen des Präsidenten / der Präsidentin nicht einverstanden, so
kann es seine Ansicht zur Geschäftsordnung äußern und, wenn der Präsident / die Präsidentin
darauf nicht eingeht, als Antrag einreichen. Wird der Antrag von der Versammlung mit einfacher
Mehrheit angenommen, so hat sich der Präsident / die Präsidentin zu fügen.
8. Abstimmungen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch
Handaufheben. Wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine andere Art der
Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung gelangten Antrag.
Wird bei der Wahl eines/einer Kandidaten/ Kandidatin für die Vereinsorgane vom üblichen
Abstimmungsverhalten abgegangen, so gilt das beschlossene Verfahren jeweils nur für die Wahl
eines Kandidaten/ einer Kandidatin. Für die weiteren Wahlgänge erfolgt die Abstimmung durch
Handaufheben, sofern nicht wiederum eine andere Art der Abstimmung beschlossen wird.
9. Bewerben sich mehrere Mitglieder um Aufnahme in die nach der Satzung vorgesehenen Organe,
ist jeweils dasjenige gewählt, der gegenüber den Mitbewerbern die höhere Stimmenzahl auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung kann zum Zwecke der Fertigung der Sitzungsniederschrift
auf Datenträgern festgehalten werden.
Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder, die im Jugendbereich spielberechtigt sind und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend in der
TSG Backnang Fußball 1919 e.V.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen,
in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal
im Jahr zusammen und wählt die Mitglieder des Ressorts „Jugend“.
Zu wählen sind:
- der Jugendleiter /die Jugendleiterin
- der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin
- der Jugendkassier / die Jugendkassiererin
- ein Vertreter / eine Vertreterin der A – bis C-Junioren
- ein Vertreter / eine Vertreterin der D – Junioren bis Bambini
Die Mitglieder des Jugend-Teams werden auf 1 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Der oder die JugendleiterIn muss bei der Wahl volljährig sein. Der oder die JugendsprecherIn darf bei der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Jugend- Team
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin sowie die anderen gem. § 3 gewählten Vertreter sind Mitglied
im Jugend-Team der TSG Backnang Fußball 1919 e.V. und vertreten dort die Interessen der
Fußballjugend.
§ 5 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Die Jugendkasse wird vom Jugendkassier / der Jugendkassiererin geführt. Über die Verwendung im
Rahmen des Etats entscheidet das Jugend-Team.
§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Künftige Änderungen müssen von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Die Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die bisherige Jugendordnung.
Künftige Änderung treten in Kraft mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.